
By Helmut Koziol, Peter Bydlinski, Raimund Bollenberger (eds.)
Read or Download Kurzkommentar zum ABGB: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Ehegesetz, Konsumentenschutzgesetz, IPR-Gesetz, Rom I- und Rom II-VO PDF
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Recht und Gesellschaft: Einführung in die Rechtssoziologie
Einführung in die Rechtssoziologie? Warenbezeichnungen pflegen in der Regel mehr zu versprechen, als sie halten (können). Gilt dies auch für den Titel dieses Buches? Ich denke nein, allerdings mit zwei Einschränkungen. Zum einen gil- wie für die Soziologie im allgemeinen, so auch für die Rechtssozio logie im besonderen -, daß sie zerfällt in unterschiedliche Ansätze, Paradigmen, Theorien und Methoden, die ihrerseits Ausfluß unter schiedlicher Vorstellungen über Forschungsgegenstand und -interesse sind.
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre: Aufbau Ablauf Führung Leitung
Dieses Standardwerk macht mit dem gesicherten Wissen einer modernen Betriebswirtschaftslehre vertraut. Da es den "allgemeinen" Wirtschaftsbetrieb in der Praxis nicht gibt, steht der Industriebetrieb hier im Mittelpunkt. Dennoch wird der Produktionsbereich nicht überbewertet, alle betrieblichen Bereiche werden annähernd gleich gewichtet.
Die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf den Kapitalmarkt: Eine empirische Analyse
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Demgegenüber tritt im öffentlichen Recht ein Rechtsträger dem „Rechtsunterworfenen“ hoheitlich, also übergeordnet, entgegen. Die Unterscheidung hat vor allem für den Rechtsweg entscheidende Bedeutung: Entscheidungen über privatrechtliche Verhältnisse (§ 1 JN: „bürgerliche Rechtssachen“) haben die Gerichte zu fällen, während öffentliches Recht von Verwaltungsbehörden vollzogen wird. 045), Mietrechte (VfGH VfSlg 3236), die Verwaltung öffentlicher Gebäude (1 Ob 5/91 JBl 1991, 586) sowie die Tätigkeiten des gerichtlichen Sachverständigen (SZ 60/2), des Notars oder des Ziviltechnikers (1 Ob 587/90 JBl 1991, 249 Kerschner).
Bydlinski §2 Einleitung seit längerem nicht zuletzt unter dem Eindruck der Gesetzesflut zwei Fragen streng auseinander gehalten (s etwa VwGH ÖJZ 1973 A 38): 1. (Ab) Wann ist ein Gesetz verbindlich? 2. Wann ist Rechtsunkenntnis subjektiv vorwerfbar, weshalb insb Schadenersatzpflichten entstehen oder Ansprüche wegen Mitverschuldens (§ 1304) gekürzt werden können? Die Geltung eines Gesetzes ist allein von objektiven Kriterien abhängig 2 (zum Geltungsbeginn s § 3 Rz 1). Seine Anwendung hängt daher auch nicht von der Kenntnis des Gesetzesinhalts durch die Normadressaten ab (JBl 1960, 604; VwGH ÖJZ 1973 A 38).
Später in Kraft getretene Vorschriften sind bei der Auslegung nicht mitzubeachten (16 Ok 52/05 EvBl 2006/107). Die historische (subjektiv-teleologische) Auslegung knüpft an den 5 feststellbaren – dh im Wesentlichen: den klar dokumentierten – Absichten des Gesetzgebers an. Überragende Bedeutung kommt dabei den Gesetzesmaterialien zu, heutzutage also insb den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Erl) sowie den Berichten des Justizausschusses (JAB). Darin finden sich häufig nähere Hinweise zum Zweck einer neuen Regelung (VwGH 2008/15/0193 ecolex 2009, 711 Brugger uva).